Stand: 02.08.2022

 

  1. Allgemeines

 

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Team Schaffner (im folgenden TS genannt) gelten ausschließlich diese ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘. Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von TS ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Besondere Geschäftsbedingungen von TS gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Von den Geschäftsbedingungen von TS abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr in Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

  1. Vertragsabschluss

Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von TS bzw. der Auftrag des Kunden, in dem die Vergütung festgehalten ist. Die Angebote von TS sind freibleibend und unverbindlich.

Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei TS gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch TS zustande.

Die Annahme hat in Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass TS zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass TS den Auftrag annimmt.

 Der auf Seiten des Kunden Unterfertigende erklärt, zur Stellung des Angebotes bzw. zum Abschluss des Vertrages berechtigt bzw. im Fall einer kollektiven Zeichnungsberechtigung von dem oder den anderen Organ(en) zum Abschluss des Vertrages ausdrücklich ermächtigt zu sein, so dass der Vertrag aufgrund der Ermächtigung mit seiner alleinigen Unterschrift zustande kommt.

 Der Unterfertigende erklärt ausdrücklich, dass der Kunde über die erforderliche Bonität zur fristgerechten Erfüllung des Vertrages verfügt und dass entsprechende finanzielle Vorsorgen getroffen wurden, damit der Kunde den vertraglichen Verpflichtungen fristgerecht nachkommen kann.

 

  1. Leistungsumfang

 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der

Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

 TS behält sich Konstruktionsänderungen vor. Die Kataloge von TS werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Auch begründen sie weder eine Haltbarkeits- noch eine Beschaffenheitsgarantie.

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann TS spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, ist TS berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so ist TS zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. TS kann den Überschuß zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

 

  1. Auftragsabwicklung

 Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Kunden von einem durch TS zu bestimmenden Ort aus. Verpackung, Versandart und Versandweg wählt TS, wenn hierüber nicht besondere Wünsche des Kunden vorliegen, nach freiem Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche des Kunden gehen zu seinen Lasten. TS übernimmt keine Verpflichtung für billigsten Versand.

Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, ist TS berechtigt, dem Kunde eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche Annahme sowie den Ersatz des Verzugsschadens zu verlangen.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

Alle Leistungen bei der Erstellung von Werbemitteln sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

Gelieferte Software wird grundsätzlich vom Kunden installiert. Installiert TS im Auftrag des Kunden die Software, haftet TS für den Verlust von Daten beschränkt auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung zu deren Rekonstruktion erforderlich ist. Vor Beginn der Arbeiten hat der Kunde eine Sicherung aller Daten auf den von der Installation betroffenen Rechnern vorzunehmen.

Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Leistungen durch TS erforderlich sind.

Insbesondere wird TS unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgt, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird TS über alle Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von TS wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. TS haftet nicht für eine Verletzung derartiger Rechte. Wird TS wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde TS schad- und klaglos; er hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die TS durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

Sofern die Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden, stellt der Kunde die zur Erbringung der Leistungen durch TS erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Netzanbindung, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen in erforderlichem Umfang und Qualität unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der Kunde für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Der Kunde ist nicht berechtigt, den MitarbeiterInnen von TS Weisungen – gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von TS genannten Ansprechpartner herantragen.

Der Kunde wird die TS übergebenen oder bereitgestellten Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

TS übermittelt dem Kunden die Daten in standardisierten Datenformaten. Der Kunde hat dementsprechend sicher zu stellen, dass er über die erforderlichen (insbesondere technischen) Ressourcen verfügt. Der Kunde kann aus diesbezüglichen Obliegenheitsverletzungen keine Ansprüche gegen TS ableiten.

Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von TS erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Kommt es durch die mangelnde Mitwirkung des Kunden zu Zeitverzögerungen für die von TS zu erbringenden Leistungen, verschieben sich diese in angemessenem Umfang. Der Kunde wird die TS hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei TS jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

Der Kunde sorgt dafür, dass seine MitarbeiterInnen und die ihm zurechenbaren Dritten die von TS eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der Kunde haftet TS für jeden Schaden.

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Kunde zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunden.

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Kunden. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunde gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist TS verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann TS die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, ist TS berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von TS angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

Vom Kunden darüber hinaus gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Kunden.

 

  1. Change Requests

Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.

 

  1. Präsentationen

Erhält TS nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von TS, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von TS; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an TS zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung durch TS nicht zulässig.

Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt, und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung eines Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

 

  1. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen von TS bleiben im Eigentum von TS und können von TS jederzeit zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit TS darf der Kunde die Leistungen von TS nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.

Die individuell erstellte Software von TS sowie deren Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde verpflichtet sich, die Software nur zum betriebs- oder amtsinternen Gebrauch zu nutzen. Insbesondere die Weitergabe von Zugangsdaten an Mitbewerber von TS bedürfen der schriftlichen Zustimmung von TS. TS ist berechtigt, Kunden von der Nutzung der Software auszuschließen, wenn der Verdacht besteht, dass diese missbräuchlich genutzt wird. Eine Minderung des vertraglichen Vergütungsanspruchs ist hierbei ausgeschlossen.

Änderungen von Leistungen von TS, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von TS zulässig.

Für die Nutzung von Leistungen von TS, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung durch TS erforderlich. Dafür steht TS und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

Bei der vertraglich vereinbarten Weiterverarbeitung von Daten durch den Kunden ist TS als Urheber ausdrücklich zu nennen.

TS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, der anstelle von TS in diesen Vertrag eintritt.

Durch den abgeschlossenen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung

erworben. Durch die Mitwirkung des Kunden an der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.

 

  1. Kennzeichnung

Mit Auftragserteilung wird ausdrücklich zugestimmt, dass TS auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internetpräsenz seine bestehende Geschäftsbeziehung hinweisen darf. Dies kann die namentliche Nennung, eine kurze Beschreibung der Auftragsinhalte sowie die Verwendung des Firmenlogos umfassen. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

 

  1. Termine

 Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. TS bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er TS eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an TS.

Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von TS.

 

Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von TS – entbinden TS jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Verzug gerät.

Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn eine Änderung der Bestellung erfolgt.

 

  1. Zahlung

Die Preise sind grundsätzlich EURO-Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.

Die Preise gelten ab Lager einschließlich Verpackung.

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne das Verschulden von TS nicht erfolgt, mitgeteilt ist.

Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen (max. +/- 10 %) von den Bestellmengen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden für ihn zumutbar sind.

Gewicht und Stückzahl der gelieferten Ware sind so, wie sie bei TS ermittelt wurden, für die Berechnung maßgeblich.

50 % der Vertragssumme werden umgehend nach Vertragsabschluss und der Rest bei Lieferung in Rechnung gestellt. TS beginnt mit der Leistungserbringung erst nach Eingang der ersten Teilzahlung, so dass die vollständige Leistung der ersten Teilzahlung Voraussetzung für die Leistungserbringung durch TS ist.

TS ist bei Verträgen, die in Teilleistungen zu erbringen sind, berechtigt, nach eigenem Ermessen Teilfakturen zu legen.

Der Kunde verpflichtet sich, bei Verzug Verzugszinsen im Ausmaß von 10 % über dem Basiszinssatz am Tag der Fälligkeit zu bezahlen. TS ist berechtigt, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen und für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von € 50,- zu verrechnen, wobei die Geltendmachung allfälliger höherer Inkassospesen ausdrücklich als vereinbart gilt.

TS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Zurückbehaltungsrecht bis zum Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung Gebrauch zu machen.

Im Falle des Zahlungverzuges des Kunden kann TS sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

Verträge, die auf Seiten des Kunden nicht im Kalenderjahr des Vertragsabschlusses vollständig erfüllt sind, werden am Verbraucherpreisindex 1996 (VPI 1996) oder des an seiner Stelle tretenden Indexes indexiert, wobei die Indexzahl des Monates des Vertragsabschlusses als Basiswert heranzuziehen ist. Die Preise erhöhen oder verringern sich in jenem Verhältnis, in dem der Verbraucherpreisindex im Verhältnis zur Basis steigt oder fällt.

Alle Leistungen von TS, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von TS. Alle TS erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.

Kostenvoranschläge von TS sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von TS schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird TS den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekanntgibt.

Reisezeiten von Mitarbeitern von TS gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der Preisgleitklausel. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom Kunden nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).

Für die Bezahlung gelten die in der Auftragsbestätigung von TS  genannten Konditionen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Zahlungen des Kunden innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto erfolgen.

Alle Forderungen von TS werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. TS ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen. TS kann außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Kunden verlangen und die Einziehungsermächtigung widerrufen. Der Kunde ermächtigt TS schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.

Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Der Kunde ist, solange eine ältere Rechnung offensteht, nicht berechtigt, bei der Bezahlung späterer Rechnungen Skonto zu beanspruchen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige gegen TS zustehende Ansprüche mit Ansprüchen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, aufzurechnen.

 

  1. Gewährleistung und Schadenersatz

TS verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen. Erbringt TS die Leistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist TS verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem es nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

Bei Mängeln der Liefergegenstände ist TS innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach seiner Wahl zur Beseitigung der Mängel oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Im Falle der Mängelbeseitigung ist TS verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind TS unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Der Kunde kann erst dann Wandlung oder Preisminderung verlangen, wenn TS die Verbesserung entweder unbegründet schriftlich ablehnt oder der dritte Verbesserungsversuch fehlgeschlagen ist.

Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde TS die nach dem billigen Ermessen von TS erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von TS über.

Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel und/oder Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ferner nicht auf Mängel und/oder Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung (bspw. ungeeignete Aufbauorte), falscher Handhabung usw. sowie solcher chemischer, physikalischer, elektrischer (bspw. störende Umfeldbedingungen) oder klimatischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern die Schäden nicht auf das Verschulden von TS zurückzuführen sind.

Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne Zustimmung von TS nicht auf Dritte übertragen werden.

Der Kunde hat TS bei sonstigem Anspruchsverlust umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn der Kunde mit Gewährleistungsansprüchen von Dritten konfrontiert wird, die mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehen.

Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

TS ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“). Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. TS wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

Bei seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten haftet TS für die daraus entstehenden Mängel nicht.

Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von TS auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die TS  gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, daß die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.

Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, gegen TS sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und/oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit TS aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit.

Bei fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung beschränkt sich die Haftung von TS auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.

Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von TS gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunde selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.

Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

Bei Transportschäden ist TS vom Kunden eine bahn- oder postseitige Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.

 

  1. Haftung

Der Ausschluß und die Beschränkung der Schadensersatzpflicht von TS gelten entsprechend auch für alle Fälle der Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluß oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit TS aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haftet oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit.

Ist eine Schadensersatzpflicht von TS ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von TS.

Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass TS seine Leistungen nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen erbringt. Im Fall der Änderung der Rechtslage hat der Kunde keinen Anspruch auf Entgeltminderung, sofern einzelne (Teil-) Leistungen aufgrund einer Änderung der Rechtslage nicht mehr erbracht werden können. Sollte durch eine Änderung der Rechtslage ein erhöhter Aufwand entstehen, verpflichtet sich der Kunde, TS diesen Mehraufwand angemessen zu ersetzen.

TS haftet nicht für fehlerhafte Daten, welche in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen. Eine Haftung von TS für finanzielle Verluste oder Einbußen an Umsatz oder Gewinn des Kunden, direkt oder indirekt, die durch die Nutzung oder Nichtbenutzung der in der Datenbank gespeicherten Angaben entstanden sind, ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 15.000 je Schadensfall.

Der Kunde erklärt, dass er TS dem DSG unterliegende Daten zur Erfüllung des vertraglich vereinbarten Zweckes nur dann übergeben wird, wenn diese Daten berechtigten Interessen Dritter nicht widersprechen. TS ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der Datennutzung zu prüfen. Der Kunde hält TS für allfällige Ansprüche Dritter daraus schad- und klaglos.

TS wird die übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für TS erkennbare gewichtige Risken hinweisen.

TS haftet lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben das Eigentum von TS (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die TS aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Bei Verbindungen der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Kunden steht TS das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Kundederen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von TS durch Verbindung, so überträgt der Kunde TS bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsare und verwahrt diese unentgeltlich für TS.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen, wenn sie einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf TS übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation eingeleitet wird.

Der Eigentumsvorbehalt von TS ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Kunde übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist TS auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von TS verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.

Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung der Eigentums- und Forderungsrechte von TS durch Dritte, hat der Kunde TS unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um die Rechte von TS zu wahren.

TS ist jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat der Kunde TS alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten von TS umfassend zu versichern und TS die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an TS ab; TS nimmt die Abtretung an.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes von TS gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. TS ist dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden TS gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuß ist ihm auszuzahlen.

Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

 

  1. Datenschutz

Die Daten des Kunden werden ausschließlich zur Erbringung der von TS angebotenen Leistungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. TS behält sich das Recht vor, die Daten des Kunden für eigene Zwecke zu nutzen. Die Verwendung einzelner Daten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Kunden.

Der Kunde wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den

Datenschutz im Verantwortungsbereich von TS erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.

Der Kunde verpflichtet, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

TS ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom Kunden in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an TS sowie der Verarbeitung solcher Daten durch TS ist vom Kunden sicherzustellen.

Der Kunde ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten von TS gespeicherten Daten und Informationen des Kunden gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.

Mit Abschluss des Vertrags erteilt der Kunde seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.

 

  1. Anzuwendendes Recht

Die übertragenen Arbeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellem Recht. Allfällige Verweisungsnormen auf andere Rechtsordnungen sind nicht anwendbar. Es wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Wien, Innere Stadt, für sämtliche Streitigkeiten vereinbart, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen. TS ist berechtigt, Ansprüche auch am Allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder an einem anderen Gerichtsstand geltend zu machen. Sofern der Kunde seinen Sitz in einem Staat hat, der das Lugano Übereinkommen (BGBl 1996/448) oder das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) (BGBl III 1998/209 idjgF) nicht ratifiziert hat und eine allfällige Vollstreckung einer diesen Vertrag betreffenden Entscheidung nach diesen Übereinkommen nicht möglich ist, kann TS Ansprüche nach eigenem Ermessen auch vor einem Schiedsgericht geltend machen. Für diesen Fall wird folgende Schiedsklausel zwischen den Vertragsparteien vereinbart: „Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedssprache ist deutsch. Auf die Anwendung des § 595 Abs. 1 Z. 7 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) wird gemäß § 598 Abs. 2 ZPO verzichtet.“

 

  1. Rücktritt vom Vertrag

TS ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

  • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von TS weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung eine taugliche Sicherheit leistet.

Der Vertrag wird für die Dauer des im Angebot angebenen Zeitraumes geschlossen. Beiden Vertragspartnern steht das Recht zu, den Vertrag aus wichtigen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der beiden Vertragsparteien gegen die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten verstößt und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses deshalb unzumutbar ist. Bei einer außerordentlichen Kündigung, die nicht durch TS verschuldet ist, erfolgt dem Kunden gegenüber keine monetäre Entschädigung oder Rückzahlung eines (Teil-)betrags der Vergütung wegen der Verkürzung des Nutzungszeitraums.

Der Kunde verpflichtet sich, TS allfällige Änderungen seiner Zustelladresse umgehend schriftlich bekannt zu geben. Rechtserhebliche Erklärungen sind an die zuletzt bekannte Adresse des Kunden zuzustellen, damit gilt die Zustellung auch dann als bewirkt, wenn der andere Vertragspartner ohne Hinterlassung der aktuellen Anschrift verzogen ist. Die Fristen sind gewahrt, wenn die erforderliche Erklärung am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post oder einem anderen Beförderungsunternehmen gegeben wurde.

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von TS liegen, entbinden TS von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von TS möglich. Ist TS mit einem Storno einverstanden, so hat TS das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.